Fenster und Türen

aus Holz
  • Entsorgungswege:
Containerdienste Ihrer Wahl

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Entsorgungsfachbetriebe

Selbstanlieferung zum Wertstoffhof
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  • Weitere Entsorgungs- oder Verwertungshinweise:

Altfenster, Fensterrahmen, Fensterlaibungen, Fensterladen gehören, genau wie Türen, Türzargen, Tür- und Fensterrahmen aus Holz zu Bauelementen die bei Bau-/Abbrucharbeiten anfallen und daher nicht zum Sperrmüll.

Bauteile aus Holz, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, sind als Altholz, Kategorie II, III oder IV, (siehe Altholzverordnung in der Linkliste) zu entsorgen. Es handelt sich um gefährlichen Abfall.

Altholz oder Baumischabfall
Sollen Holzfenstern und -türen als Altholz entsorgt werden, ist das Glas au den fensterrahmen und aus verglasten Türen zu entfernen. Ist das nicht möglich oder nicht beabsichtigt, sind Altfenster und Türen "mit Glas" zusammen mit Baumischabfällen (gemischte Bau- und Abbruchabfälle) zu entsorgen. Lesen Sie dazu unter "Baumischabfälle" weiter.

Kostenpflichtig werden einzelne Altfenster und Türen am Kommunalen Wertstoffhof Brandenburg angenommen.
Wertstoffhof Bbg. | Aug.-Sonntag-Str. 3 | Mo bis Fr 8 bis 18 Uhr | Sa 8 bis 14 Uhr

Ebenfalls kostenpflichtig werden Altfenster und Türen auch bei folgenden Firmen angenommen ...
Bossan Bau GmbH | Am Büttelhandfaßgraben | Telefon 03381 663451
Bossan Bau GmbH | Mörtelwerk Sandgrube Fohrde | Telefon 03381 663451
REMONDIS Industrie Service GmbH | Ndl. Döberitz | Telefon 03386 2570

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Hinweis auf Regelungen der Abfallgebührensatzung über Annahmegebühren auf dem Kommunalen Wertstoffhof
Bei Anlieferung der nachfolgend genannten Abfälle sind entsprechend der Abfallgebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel (siehe Link, Ziffer 9) die nach der Eingangs- und Ausgangswiegung ermittelten Entsorgungsgebühren sofort in bar zu entrichten. Für geringe Abfallmengen (Abfallgewicht unter 100 kg) wird unabhängig von dem tatsächlichen Gewicht eine pauschale Gebühr je Anlieferung erhoben.
• Bitumenhaltige und teerhaltige Dachpappe
• Gemischte Bau- und Abbruchabfälle
• Gemischte Siedlungsabfälle
• Sonstige behandlungsbedürftige Abfälle
• Sperrmüll*

* die Regelung, nach der Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen zweimal im Jahr gebührenfrei auf dem Wertstoffhof angeliefert werden kann ist davon nicht betroffen.

Zuletzt aktualisiert: 26.10.2023 Zurück