Verkaufsverpackungen (LVP = Leichtverpackungen) aus Kunststoff, Aluminium, Weißblech sowie Verbundverpackungen - immer in den Gelben Sack. Typische Verbundverpackung ist der Getränkekarton, bestehend aus Karton, verbunden mit einer Polyethylenfolien sowie, für länger haltbare Produkte auch einer dünnen Aluminiumfolie. Das trifft auch für Verpackungskartoangen (Schachteln) zu, in denen zum Beispiel Gemüse und Fleisch und Fisch eingefroren werden.
Der äußere Verpackungskarton, bspw. bei Tiefkühltorten, die in einer Styroporschale liegen, besteht meistens aus unbeschichtetem Pappkarton. Dieser Karton gehört in die Altpapiertonne.
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Am 3. Juli 2021 sind die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung in Kraft getreten (mehr dazu siehe Linkliste unten).
Folgende Einwegkunststoffartikel dürfen nicht mehr hergestellt werden
• Besteck, kosmetische Wattestäbchen, Luftballonstäbe, Rührstäbchen für Heißgetränke, Teller, Schalen und Trinkhalme, Lebensmittel- und Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor).
Folgende Einwegkunststoffartikel müssen gekennzeichnet werden
• Einweggetränkebecher aus Papier mit Kunststoffbeschichtung, Damenbinden und Slipeinlagen, Tampons und deren Applikatoren, Feuchttücher, Zigarettenfilter, Tabakprodukte mit Filtern.