Gasentladungslampen

Energiesparlampe, Leuchtstoffröhre, LED-Lampe und Solar-Lampen/Leuchten
  • Entsorgungswege:
Selbstanlieferung zum Wertstoffhof

Selbstanlieferung zum Wertstoffhof

Kommunaler Wertstoffhof der Stadt Brandenburg/Havel, August-Sonntag-Straße

Im Handel, bei Fachfirmen, Lieferanten, Vertreibern zurückgeben
Im Handel, bei Fachfirmen, Lieferanten, Vertreibern zurückgeben
Schadstoffmobil
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  • Gefahrstoffhinweise:

Kennzeichen für Stoffe, die gesundheitsschädlich sind

Nie über den Restmüll entsorgen

  • Weitere Entsorgungs- oder Verwertungshinweise:

Defekte Gasentladungslampen gehören zur Sammelgruppe/Gerätekategorie 3 (Beleuchtungsköper) und sind als Altlampen gemäß § 10 ElektroG "einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen".

• LED Lampen (light-emitting diode - Leuchtdiode) enthalten kein Quecksilber, sie leuchten über Leuchtdioden (ebenfalls elektronische Bauteile).

• Solarlampen/Solarleuchten leuchten durch die die Energie der Sonne. Damit das möglich ist, wird ein Solarmodul und ein Akku benötigt. Mittels des photovoltaischen Effektes, bei dem unter Lichteinfall eine elektrische Potentialdifferenz zwischen zwei Elektroden erzeugt wird, wird Licht in elektrische Energie verwandelt.

LED Lampen und Solarleuchten gehören ebenfalls zur Sammelgruppe/Gerätekategorie 3 und sind, wie die oben genannten Gasentladungslampen gemäß § 10 ElektroG getrennt zu sammeln und zu entsorgen.

Zu den Gasentladungslampen und gleichzeitig zu den Elektroaltgeräten gehören insbesondere
• Kompaktleuchtstofflampen
• Energiesparlampen
• Quecksilberdampflampen
• Natriumdampflampen
• Halogenmetalldampflampen
• Leuchtstoffröhren
• Solarleuchten sowie
• LED-Leuchtmittel (light-emitting diodes)

Rechtsgrundlagen gemäß ElektroG

Elektro-/Elektronikaltgeräte werden gemäß ElektroG seit dem Jahr 2006 gebührenfrei zur Verwertung zurückgenommen. Sie können selbst zum kommunalen Wertstoffhof der Stadt, August-Sonntag-Straße gebracht werden oder werden nach Anmeldung nach Anmeldung über das Online-Annelde-Formular abgeholt.

Ab dem 1. Juli 2022 sind nicht mehr nur Großhandel und Fachgeschäfte mit mehr als 400 m2 Verkaufsfläche und Online-Händler verpflichtet defekte Elektro- und Elektronikaltgeräte zurückzunehmen. Auch Lebensmitteleinzelhändler oder Discounter sind seit dem dazu verpflichtet, wenn ihre gesamte Verkaufsfläche größer als 800 Quadratmeter ist und sie regelmäßig Elektrogeräte verkaufen. Altgeräte mit einer Kantenlänge unter 25 Zentimetern müssen immer zurückgenommen werden, egal ob das Gerät in diesem Laden gekauft wurde. Auch ein neues Gerät muss nicht gekauft werden. Mehr als drei gleichartige Altgeräte müssen jedoch nicht angenommen werden. Bei allen größeren Altgeräten, wie TV, Wachmaschine, Kühlschrank und Co. gilt jedoch, dass bei Rückgabe eines Altgerätes ein Neugerät gekauft werden muss.

Zuletzt aktualisiert: 16.01.2024 Zurück